Tier gefunden – was ist zu tun ?

15.06.2023 – Ein Tier wurde gefunden oder ist dem Finder zugelaufen. Welche Schritte sind in einem solchen Fall zu unternehmen? Nachstehend geben wir einen Überblick.

Rechtslage:

Grundsätzlich fallen aufgefundene Heim- und Haustiere wie Katzen, Hunde, Kleintiere, Ziervögel oder landwirtschaftliche Nutztiere unter das Fundrecht (§§ 965 – 984 BGB). Danach hat der Finder den Fund unverzüglich dem Eigentümer oder der zuständigen Fundbehörde (Gemeinde) zu melden. Im Landkreis Landsberg am Lech haben alle Gemeinden mit dem Tierschutzverein Landsberg am Lech und Umgebung e.V.  sogenannte Fundtiervereinbarungen geschlossen und damit die Abwicklung dem Tierheim Landsberg am Lech übertragen.

Aufgefundene oder zugelaufene Tiere müssen deshalb beim Tierheim oder bei der nächsten Polizeidienststelle abgeben werden, sollte der Besitzer nicht bekannt sein. Das Tierheim ist die Sammelstelle für verloren gegangene Tiere. Deshalb werden Halter, die einen Verlust melden, von der Polizei oder den Behörden immer an das Tierheim verwiesen. So kann der Eigentümer sein vermisstes Tier oft schnell wieder finden.

Häufig sind insbesondere Hunde und Katzen mit einem Mikrochip (Transponder) gekennzeichnet. Die Nummer des Chips kann ein Tierarzt, das Tierheim oder auch die Polizei bzw. die Feuerwehr mit einem speziellen Lesegerät auslesen. Die Chip-Nummer ermöglicht eine präzise Suche (vorausgesetzt, das Tier ist nicht nur ´gechipt´, sondern auch registriert, z. B. bei ´Findefix´oder ´Tasso´). Manche Tiere haben Tätowierungen im Ohr oder auch an der Innenseite der Schenkel. Vögel sind oft beringt. 

Wenn der Finder das Tier behalten will:

Aus rechtlichen Gründen (Fundunterschlagung, Diebstahl) ist es erforderlich, das Tier beim Tierschutzverein Landsberg am Lech (Tel.08191 / 50110, Bürozeiten Mo.-Fr. 9.00-12.00 Uhr) als gefunden zu melden – dort wird das Tier auf dieser Homepage unter der Rubrik ´GESUCHT/GEFUNDEN´ veröffentlicht. In der Regel wird zusätzlich die Suche nach den Besitzern in den sozialen Medien (Facebook) eingeleitet.

Der Finder muss sich laut Gesetz sechs Monate gedulden, bevor er das Fundtier als Eigentum erwerben kann (§ 973 BGB). Das heißt, er kann das Tier zunächst aufnehmen, muss jedoch sechs Monate warten, bis es ihm gehört. Wird der Besitzer in dieser Zeit ermittelt, muss der Finder das Tier abgeben.

Kostenerstattung bei Fundtieren, die bei dem Finder verbleiben:

Es erfolgt keine Kostenerstattung durch den Tierschutzverein bei einer Unterbringung beim Finder!!

Verletzte Tiere:

Verletzte Tiere sollten – wenn tierärztliche Versorgung erforderlich ist – direkt bei einem Tierarzt als Fundtier vorgestellt werden. Die Tierärzte nehmen eine erforderliche Notversorgung vor und stimmen sich mit dem Tierschutzverein entsprechend ab.